(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von uns an den Vertragspartner, soweit dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentl.-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für unsere künftigen Lieferungen und Leistungen an den Vertragspartner,
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
(1) Unsere Preisangaben (insbesondere in Katalogen und auf unserer Webseite im Internet) sind unverbindlich. Der Liefervertrag kommt zustande durch die Annahme der Bestellung des Kunden oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns.
(2) Erfolgt die Annahme oder die Lieferung zu anderen als zu den angegebenen Preisen, so liegt darin ein neues Angebot. Schweigt der Besteller auf dieses Angebot oder nimmt er die Ware vorbehaltlos entgegen, so gilt das Angebot als angenommen. Anderes gilt dann, wenn die Abweichung von den angegebenen Preisen so erheblich ist, dass wir mit einer stillschweigenden Annahme des Angebots nicht rechnen können.
(3) Liegt zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung der bestellten Ware ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis, sofern die Preiserhöhung dem Besteller unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Dem Besteller steht jedoch ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung nicht unerheblich übersteigt.
(4) Liegen zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate, sind wir berechtigt, bei Änderungen unserer Einkaufspreise oder unserer Lohn- und Gehaltskosten den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen.
(5) Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen aus unserem Lager und sind Nettopreise zzgl. der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen, eventueller Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(6) Unsere Rechnungen sind sofort zahlungsfällig. Bei Zahlungen innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum, bei einer der von uns angegebenen Zahlstelle eingehend, gewähren wir zwei Prozent Skonto. Das Recht zum Skontoabzug entfällt, sofern sich der Besteller mit der Zahlung einer anderen fälligen Rechnung in Verzug befindet. Das Skonto wird nur vom Nettobetrag, also ohne Berücksichtigung der Kosten für Fracht, Verpackung usw. errechnet. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
(1) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen vom vollständigen Ausgleich des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
(2) Wir sind ferner berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir auf Grund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Bestellers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Besteller bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichend Sicherheit. Ferner sind wir berechtigt, in diesem Fall alle Forderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Vertragspartners zu versichern.
(3) Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zu Grunde liegenden Gegenansprüche des Bestellers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.
(1) Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung und der Zerstörung geht - auch bei Lieferung frei Haus - mit der Aushändigung der bestellten Ware an die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Lieferung übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der bestellten Ware auf den Besteller über.
(2) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem vollständigen Eingang etwaiger vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die bestellte Ware unser Werk bzw. Lager verlassen hat oder dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt wird, wenn aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht geliefert werden kann.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere auch bei unrichtiger und/oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind und wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist auf Grund solcher Umstände unangemessen, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
(4) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers - insbesondere Schadensersatzansprüche wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung - sind ausgeschlossen, soweit nachstehend unter § 7 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Besteller herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im so genannten Scheck-Wechsel-Verfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis die Regressgefahr aus den von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist.
(2) Der Besteller darf die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vorbehaltlich nachstehendem Abs. 5 veräußern oder einbauen, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gemäß nachstehenden Abs. 3) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Verleihung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
(3) Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung, dem Einbau oder der sonstigen Verwendung des Liefergegenstandes entstandenen oder noch entstehenden Forderungen in Höhe unserer offenen Forderungen gegen den Besteller, höchstens jedoch in Höhe des dem Verhältnis des Werts unserer Lieferung zum Gesamtwert der Lieferung oder Leistung des Bestellers gegenüber dem Dritten entsprechenden Teils, erstrangig an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Kollidiert vorstehende Abtretung mit anderen erstrangigen Abtretungen zugunsten anderer Lieferanten, erfolgt die Abtretung gleichrangig mit den vorbezeichneten anderen Lieferanten.
(4) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Besteller die für die Geschäftsverbindung geltenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages durch den Besteller oder einen Dritten sowie bei Feststellung seiner Überschuldung. In diesem Fall hat der Besteller auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Bestellers aufzudecken. Der Besteller ist verpflichtet, uns Name bzw. Firma des Kunden des Bestellers und dessen Anschrift bei Widerruf der Einziehungsermächtigung unter Übersendung der zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen bekannt zu geben.
(5) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages durch den Besteller oder einen Dritten sowie bei Feststellung seiner Überschuldung. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen. Der Besteller ist zur sofortigen Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze von Verbrauchern im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen Anwendung finden. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma des Schuldners der abgetretenen Forderung des Schuldners bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Bestellers aufzudecken.
(6) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
(7) Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Besteller zu Lasten des Letzteren.
(1) Die Rechte des Bestellers bestimmen sich, vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit nachstehend Abs. 3 und § 7 nichts anderes bestimmt.
(2) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes anzuzeigen, anderenfalls der Liefergegenstand als genehmigt gilt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB, bei internationalen Geschäften die Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der Besteller Unternehmer und gehört der Vertrag zu seiner selbständigen oder beruflichen Tätigkeit, verjähren die Rechte und Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung in 1 Jahr seit Übergabe der bestellten Ware. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Rechte und Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, wegen Ansprüchen aus der Verletzung von Kardinalpflichten sowie für die Ansprüche des Bestellers nach § 478 BGB; soweit die Verkürzung der Verjährungsfristen hiernach ausgeschlossen ist, verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Dem Besteller stehen grundsätzlich keine anderen oder weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu, als in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestanden.
(2) Wir haften unbeschränkt für etwaige Körperschäden, die auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen sowie für Schäden, die infolge einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Im Übrigen ist unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch beruht auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung einer so genannten Kardinalpflicht; in diesem Fall ist der Anspruch der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(3) Sofern wir das Schadensrisiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt haben, begrenzt sich unsere Haftung der Höhe nach auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung, es sei denn, wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten.
(4) Die in diesen Bedingungen vorgenommenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Ersatzpflicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 15.12.1989 in der jeweils gültigen Fassung.
Bei Einsatz von pulverbeschichteten Elementen in Schwimmbädern und im Küstenbereich besteht die Gefahr der Filiformkorosion. Wie empfehlen neben der Pulverbeschichtung zusätzlich eine Voranodisation (Preis auf Anfrage).
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist D-78665 Frittlingen.
(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht zu klagen.
(3) Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des ggf. zur Anwendung kommenden UN-Kaufrechts.